AGBs


Allgemeine Auftragsbedingungen TV und Film Editorin Janka Hammerschmidt (selbstständig)

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für alle vom TV und Film Editor (“TVFE”) im Auftragsumfang für die Produktion („Werk“) des Auftraggebers („AG“) getätigten filmeditorischen Leistungen. Mit Auftragserteilung erkennt AG vorliegende AAB an. Diese gelten im Zweifel auch für künftige Leistungen, die TVFE im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung erbringt.
  2. Die Einbeziehung von AGBs des AGs bedarf der schriftlichen Zustimmung von TVFE, bei widersprechenden Regelungen haben diese AAB den Vorrang.
  3. Bei Anfragen für komplette Filmproduktionen bekommt AG passende Vorschläge von Producern, Filmproduktionsfirmen oder Filmschaffenden. TVFE übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für deren Arbeit.
  4. Soweit nicht anders festgelegt, wird TVFE im Rahmen des Auftrags folgende Tätigkeiten/Leistungen erbringen:
  • Sichtung des aufgenommenen Rohfilmmaterials und Bewertung der Aufnahmequalität;
  • die Vorauswahl der einzelnen Szenen und deren Roh-Montage;
  • Sichtung und Besprechung des Rohmaterials mit AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;
  • die Erstellung des Roh- sowie Feinschnittes zur Abnahme durch AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;
  • die Finalisierung und Farbkorrektur soweit nicht anderweitig geregelt;
  • die Teilnahme an der Endmischung inkl. Tonübergabe soweit nicht anderweitig geregelt.

 

II. Auftragsabwicklung

  1. Auftragserteilung, -ergänzung, -bestätigung erfolgen schriftlich, solche sind auch per Email ohne Unterschrift gültig. Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag auch mit Beginn der Tätigkeit des TVFE zustande.
  2. TVFE wird die in Auftrag gegebene Tätigkeit im Rahmen des Vertragsumfanges und nach Maßgabe der Werkbeschreibung in eigener, programmgestaltender Verantwortung durchführen und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
  3. TVFE wird die ihm vorgegebene zeitliche Produktionsplanung beachten, ist jedoch in seiner Zeiteinteilung unabhängig. Für Produktionsbesprechungen mit AG/Regisseur steht TVFE nach vorheriger Absprache zur Verfügung.

 

III. Pflichten und Rechte des AG

  1. AG gewährleistet, dass die soweit absprachegemäß für die Produktion zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien, technischen Geräte inkl. Software sowie Räumlichkeiten TVFE rechtzeitig und in gutem Zustand zur freien Nutzung zur Verfügung stehen.
  2. AG wird TVFE kein Originalmaterial zur Verfügung stellen, sondern nur Kopien, die TVFE bearbeitet und täglich sichert. Eine Sicherung von Originaldaten ist gesondert zu verhandeln. Für schuldhaft verursachte Verluste oder Beschädigungen von zur Verfügung gestellten Materialien wie Speichermedien, wird die Haftung auf den Sachwert beschränkt.
  3. Die Nutzung des Schnittplatzes inkl. Software des TVFE bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
  4. AG wird die Abnahme fertiggestellter Werkteile bzw. des Werkes kurzfristig vornehmen. Die Präsentation für die Abnahme dieser erfolgt in der Regel im Schneideraum. Die Parteien werden den Termin einvernehmlich abstimmen.
  5. Bei der Abnahme festgestellte Mängel wird TVFE nachbessern, wobei AG zugesteht, dass TVFE ein künstlerischer Freiraum zusteht. Beanstandungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität sind schriftlich zu protokollieren. Vertraglich vereinbarte Abnahmen, die nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Präsentation nicht beanstandet werden, gelten im Zweifel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für Schnittfassungen, die auf Vorgaben des Regisseurs beruhen, ist der TVFE nicht verantwortlich.
  6. AG ist verpflichtet, im Vor- bzw. Abspann als auch Werbematerialien den TVFE in branchenüblicher Weise namentlich zu nennen und diese Verpflichtung auch Dritten, die zur Verwertung der Produktion berechtigt werden, aufzuerlegen.

 

IV. Pflichten und Rechte des TVFE

  1. TVFE erbringt seine Leistung persönlich und übt seine Tätigkeit selbstständig aus. Soweit ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wird dies AG im notwendigen Umfang unterstützen, Rückbehalte seitens AG sind gesondert zu vereinbaren.
  2. Sollte auf Grund von Krankheit oder anderweitiger Gründe die Einhaltung der vertraglichen Parameter gefährdet sein, wird TVFE dies rechtzeitig mitteilen und ggf. einen Ersatz vorschlagen.
  3. TVFE ist berechtigt, anderweitige Tätigkeiten in Vertragszeitraum anzunehmen, soweit hierdurch die Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird.
  4. TVFE verpflichtet sich bei Nutzung des eigenen Schnittplatz die Projekt-Daten nach Abnahme des Werkes sechs Monate lang zu sichern. Eine Übertragung der Daten an AG ist gesondert zu vergüten.
  5. TVFE wird über alle mit der Werk-Produktion zusammenhängenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren.

 

V. Rechteeinräumung

  1. TVFE überträgt die mit seiner Tätigkeit entstehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte vollumfänglich, exklusiv sowie inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt entsprechend des von dem AG bei Vertragsschluss vorgesehenen und hinsichtlich des Werkes branchenüblichen Auswertungsumfanges.
  2. An eine Verwertungsgesellschaft (z.B. Bild-Kunst) abgetretene Rechte verbleiben beim TVFE.
  3. Das Eigentum an den gelieferten Arbeiten inkl. Aufnahmematerial wird im Zweifel an den AG übertragen.
  4. Die Übertragung der vorgenannten Rechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  5. Schnitt-Bearbeitungen der endgültigen Werkfassung bedürfen im Zweifel der vorherigen Zustimmung von TVFE.
  6. TVFE ist im Zweifel berechtigt, Ausschnitte des Werkes nach Erstveröffentlichung, Verlinkungen zu Seiten des AG auf das Werk, sowie AG als Referenz zu verwenden.

 

VI. Vergütung

  1. Mit der vereinbarten Vergütung werden die vertragsgegenständlichen Leistungen von TVFE sowie die Rechteübertragungen abgegolten, Kosten Dritter und Auslagen sind im Zweifel darin nicht enthalten. Der Vergütungsbetrag versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ohne Abzüge jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit gegen Rechnungsstellung zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen gewerblichen Parteien.
  2. Ausgemachte Tagessätze beziehen sich auf 8 Stunden Arbeit am Tag. Überstunden können zusätzlich abgerechnet werden.
  3. Von dem AG veranlasste Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden vom AG nach Vorlage der Zahlungsbelege oder Abrechnungen unverzüglich und ohne Abzug erstattet.
  4. Bei Stornierung des Auftrags vor Vertragsbeginn hat TVFE Anspruch auf eine Ausfallvergütung (20% der Gesamtvergütung ab zwei Wochen, 50% ab einem Tag). Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung durch AG ab Vertragsbeginn, erhält TVFE die vereinbarte Gesamt-Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
  5. Verlangt AG nach Fertigstellung und Abnahme der Endfassung bzw. Vertragszeit zusätzliche Änderungen, werden diese mit Tagessätzen, die sich anteilig aus der Gesamt-Vergütung errechnen, gesondert vergütet.

 

VII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine mündliche Abbedingung der Schriftform. Im Zweifel genügt eine vom TVFE schriftlich bestätigte Mitteilung per Email oder Fax.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die geeignet sind, unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind im Zweifel am Wohnort des TVFE.